Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Punkte im Flensburger Zentralregister - Ratgeber Verkehrsrecht

22. September 2012
Autor: Martin Breunig

Punkte im Flensburger Zentralregister gibt es für Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR ausgesprochen wird. Auch für Verkehrsstraftaten werden Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

Die Anzahl der einzutragenden Punkte ist gesetzlich geregelt und erfolgt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Urteils.

Punkte werden bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren und bei Verkehrsstraftaten nach fünf Jahren wieder gelöscht. Bei Straftaten mit Alkohol- oder Drogenhintergrund beträgt die Tilgungsfrist sogar 10 Jahre. Allerdings findet eine Löschung der Punkte nur dann statt, wenn innerhalb der Tilgungsfrist keine weiteren Punkte eingetragen worden sind. Mit jedem neuen Punkteeintrag fängt damit die Frist von neuem an zu laufen. Allerdings gilt für die Punkte durch Ordnungswidrigkeiten eine absolute Frist von fünf Jahren, nach denen der bis dahin verjährte einzelne Punkt zu löschen ist.

Eine Löschung aus dem Verkehrszentralregister erfolgt erst nach Ablauf einer sogenannten Überliegefrist. Diese beträgt ein Jahr ab Tilgungsreife der Punkte. Hiermit soll aus Sicht der Behörde erreicht werden, dass Verstöße, die innerhalb der Zweijahresfrist begangen aber noch nicht geahndet  wurden, immer noch gegen den Betroffenen verwendet werden können. Dadurch  soll verhindert werden, dass der Betroffene die Verhandlung über die Zweijahresfrist hinauszögert und die Punkte dann eigentlich schon gelöscht werden müssten.

Ab 8 Punkten (bis 13) erfolgt eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinstelle. Durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar werden vier Punkte gutgeschrieben, wenn nicht mehr als 8 Punkte eingetragen sind. Ansonsten werden zwei Punkte gutgeschrieben.

Ab 14 Punkten (bis 17) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Sollte in den letzten fünf Jahren bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen worden sein, erfolgt eine Verwarnung. Eine Gutschrift von zwei Punkten kann in diesem Stadium nur noch durch eine verkehrspsychologische Beratung erfolgen.

Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen und darf frühestens nach sechs Monaten neu erteilt werden. Hierzu ist dann auch die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchzuführen.

Eine Auskunft über den Punktestand kann man jederzeit beim Kraftfahrtbundesamt kostenlos erfragen.

Update:

Seit dem 01.05.2014 wurde das Verkehrszentralregister völlig neu geregelt. Die obigen Ausführungen sind damit überholt.

Informationen zum neuen Fahreignungsregister erhalten Sie hier: https://www.kanzlei-breunig.de/ratgeber-verkehrsrecht-neue-punktesystem/

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