Aufgrund vielfältiger Fehlerquellen kann es sich lohnen, einen Bußgeldbescheid von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wer eine Verkehrsrechtschutzversicherung besitzt, muss sich dabei um das Kostenrisiko keine Gedanken machen.
Aufgrund vielfältiger Fehlerquellen kann es sich lohnen, einen Bußgeldbescheid von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wer eine Verkehrsrechtschutzversicherung besitzt, muss sich dabei um das Kostenrisiko keine Gedanken machen.
Im Rahmen von Verkehrskontrollen verlangt die Polizei häufig von Betroffenen, einen Atemalkoholtest bzw. einen Drogenschnelltest (Wischtest, Urinprobe etc.) durchzuführen. Oft werden auch Tests der Motorik (Finger-Nase-Probe, Linie laufen, Pupillenkontrolle usw.) verlangt.
Ab 01.05.2014 wird das Verkehrszentralregister völlig neu geregelt. Es heißt dann neu „Fahreignungsregister (FaER)“. Die Eintragungsgrenze wird von 40,00 € auf 60,00 € angehoben. Verwarnungen bis 55,00 € werden nicht eingetragen.
Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, dass er beim Passieren eines Verkehrsschildes, das die Geschwindigkeit beschränkt, diese vorgeschriebene Geschwindigkeit auch einhalten kann.
Zur Verhinderung eines Fahrverbots kann in geeigneten Fällen die Geltendmachung eines sogenannten „Augenblicksversagens“ sein.
Punkte im Flensburger Zentralregister gibt es für Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR ausgesprochen wird. Auch für Verkehrsstraftaten werden Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, mit der Folge dass der Führerschein in Gefahr ist.
Fahrverbote können angeordnet werden bei Ordnungswidrigkeiten, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen werden. Diese reichen von einem bis drei Monaten.
Wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wird bestraft, wer sich als Beteiligter eines Verkehrsunfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermögliche zu haben. Auch wird bestraft, wer hierzu nicht eine angemessene Zeit gewartet oder nach einem berechtigten Entfernen die Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt hat.
Fachanwalt für Strafrecht
Zeil 46, 60313 Frankfurt a. M.
Telefon: +49 (69) 29 92 08 69 – 0
Telefax: +49 (69) 29 92 08 69 – 69