Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Verhaltenshinweise bei Vorladung oder Festnahme durch die Polizei - Ratgeber Strafrecht

7. Juni 2015
Autor: Martin Breunig

In den meisten Ermittlungsverfahren erhält der Beschuldigte eine Vorladung der Polizei, in welcher mitgeteilt wird, dass er wegen eines bestimmten Vorwurfs zur Vernehmung erscheinen soll und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist ein Recht aber keine Pflicht. Als Beschuldigter ist man daher nicht verpflichtet, dieser Vorladung nachzukommen, auch wenn die Formulierungen solcher Vorladungen häufig das Gegenteil glauben machen wollen. Eine polizeiliche Vorladung ist damit nichts anderes als eine unverbindliche Einladung.

Einem Beschuldigten steht darüber hinaus ein umfassendes Schweigerecht zu

Aus einem solchen Schweigen dürfen grundsätzlich keine Rückschlüsse gegen den Beschuldigten gezogen werden. Insbesondere stellt dies kein Einräumen der Tat dar und darf nicht als Eingeständnis gewertet werden. Auch wenn viele Polizisten das Gegenteil behaupten: Die Ausübung des Schweigerechts wird einem Beschuldigten niemals zum Nachteil ausgelegt.

Ein Beschuldigter darf auch nicht zu einer Aussage gezwungen werden. Sollte er dennoch durch Drohung oder Täuschung zu einer Aussage bewegt werden, dürfen diese Angaben in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden.

Das stärkste Verteidigungsmittel eines Beschuldigten ist das Schweigen

Da es die Polizei und Staatsanwaltschaft dazu zwingt, eindeutige Beweise zu sammeln. Dies gilt auch, wenn man der Meinung ist, unschuldig zu sein. Glauben Sie nicht, mit einer frühen Aussage schnell wieder aus der Sache herauszukommen. Oft kommt das böse Erwachen erst mitten in einer Vernehmung, wenn plötzlich die Fragen immer belastender werden.

Sinnvoll ist es an dieser Stelle daher, zunächst keine Angaben zum Vorwurf zu machen und einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies gilt selbst dann, wenn man auf frischer Tat ertappt wird. Der Rechtsanwalt wird dann regelmäßig Akteneinsicht beantragen und erhält so einen Überblick über das vorliegende Beweismaterial. Eine solche Einsicht ist unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung. Die in der Akte befindlichen Informationen werden Ihnen ansonsten vorenthalten und es kann nicht gezielt entlastendes vorgetragen werden.

Angaben zum Tatvorwurf können auch später gegebenenfalls über den Rechtsanwalt noch nachgeholt werden. Das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten oder in Widersprüche zu verstricken ist wesentlich größer, als die Chance, sich in Kenntnis des Akteninhaltes erfolgreich zu entlasten.

Große Vorsicht ist geboten, wenn die Polizei einen Beschuldigten direkt aufsucht.

Dies ist häufig der Fall nach Verkehrsstraftaten. Dabei ist zunächst nur das Kennzeichen bekannt und die Polizei sucht anschließend die Halteradresse auf. Mit der Angabe, das Auto geführt zu haben, würde man sich sofort zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Die Haltereigenschaft alleine darf dagegen nicht zum Rückschluss benutzt werden, dass dieser auch der Fahrer war.

Daher ist auch hier das wichtigste Gebot zu Schweigen und sich nicht überrumpeln zu lassen. Weiterhin sollte man darauf bestehen, einen Rechtsanwalt konsultieren zu können.

Außer der Angabe seiner Personalien ist man zu keinen weiteren Angaben verpflichtet

Diese sind Name und Adresse, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf. Angaben zum Beruf sollten nur ganz allgemein formuliert sein, z.B. „Angestellter“. Aus der Position in einem Unternehmen kann ansonsten schon auf eine strafrechtliche Verantwortung, aber auch auf das Einkommen geschlossen werden, welches bei einer späteren Verurteilung zu einer Geldstrafe maßgeblich ist.

Alles was Sie von nun an sagen, kann von der Polizei als Vermerk niedergeschrieben und in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Weiterhin ist zu bedenken, dass Vernehmungen nie wortwörtlich protokolliert werden. Eine Protokollierung erfolgt damit nur so, wie es der Polizist verstanden hat. Damit können von diesem aber bewusst oder unbewusst redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die einem Beschuldigten gar nicht auffallen, in der Sache aber gravierende Unterschiede ausmachen.

Die Verteidigung eines Beschuldigten wird durch eine Aussage erheblich erschwert, wenn eine solche Stellungnahme ohne anwaltlichen Rat erfolgt ist. Wenn die Aussage erst einmal Eingang in die Ermittlungsakte gefunden hat, kann diese kaum noch widerrufen werden, zumal ein Widerruf die eigene Glaubwürdigkeit vollends zerstört.

Nach Eröffnung eines strafrechtlichen Vorwurfs haben viele Beschuldigte das Bedürfnis, mit jemandem über die Anschuldigung zu sprechen. Dies sollte im besten Fall aber immer eine Person sein, die der Schweigepflicht unterliegt (Anwälte, Ärzte, Psychotherapeuten usw.) oder ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (nahe Verwandte, Eheleute). Sollte sich nämlich ein Gesprächspartner später bei der Polizei melden oder dieser bekannt werden, kann er als sogenannter Zeuge vom Hörensagen über entsprechende Gespräche vernommen werden.

Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, mit der Polizei auf die Wache zu kommen. Dies kann nur durchgesetzt werden, wenn von der Polizei die vorläufige Festnahme erklärt wird. Dann gilt es Ruhe zu bewahren und weiterhin zu schweigen. Widerstand, Beleidigungen oder Provokationen sind unbedingt zu unterlassen, da sich ein solches Verhalten als Straftat darstellen und die Polizei zu einem härten Vorgehen veranlassen könnte. Verlangen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt. Sollte Ihnen dies widerrechtlich verweigert werden, dürfen Sie sich hierdurch trotzdem nicht zu einer Aussage bewegen lassen.

Die Polizei ist spätestens mit Ablauf des nächsten Tages verpflichtet, Sie einem Haftrichter vorzuführen, welcher dem Wunsch nach einem Rechtsanwalt entsprechen wird.

Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz, dass sich kein Beschuldigter selbst belasten muss.

Daher ist niemand verpflichtet, bei einer Kontrolle der Polizei einen Atemalkoholtest zu machen oder eine Urinprobe abzugeben. Sollte allerdings eine Blutprobe angeordnet werden, kann diese zwangsweise durchgesetzt werden. Eine Blutprobe muss man daher über sich ergehen lassen. Wichtig ist dann allerdings, nicht freiwillig in die Blutprobe einzuwilligen. Zwar sollte man der Anordnung Folge leisten, um körperlichen Zwang durch die Polizei zu vermeiden, jedoch sollte immer klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Blutentnahme gegen den ausdrücklichen Willen stattfindet.

Im Falle einer Blutentnahme sollten Sie auch keine Fragen des Arztes beantworten, da auch solche Angaben gegen Sie verwendet werden können. Der Arzt steht dabei nicht unter ärztlicher Schweigepflicht. Grundsätzlich gilt, dass man als Beschuldigter weder bei der Polizei noch beim Arzt Tests (z.B. Finger auf die Nase bei geschlossenen Augen) machen muss. Dies gilt auch für Fragen nach der getrunkenen Alkoholmenge oder den letzten Mahlzeiten. Je weniger Angaben gemacht werden, umso weniger kann später gegen Sie verwendet werden.

Wichtig ist außerdem, keine Dokumente zu unterschreiben, die von der Polizei vorgelegt werden, da der Inhalt für einen Laien oft nicht verständlich ist und die Situation noch verschärfen kann. Gibt es entlastende Umstände, können diese auch noch später vorgebracht werden.

Weiterhin ist es der Polizei erlaubt vom Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens Fingerabdrücke und Fotos aufzunehmen und Messungen und ähnliche Maßnahmen - auch gegen seinen Willen- vorzunehmen. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig. Bei Einstellung des Verfahrens sollte aber auf eine Vernichtung dieser Unterlagen bestanden werden.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sollte daher immer ernst genommen werden. Im Falle einer Verurteilung können an dessen Ende eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie sonstige Nebenfolgen wie der Verlust des Führerscheins stehen. Die Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers ist deshalb unbedingt zu empfehlen.

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