Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Die Notwehr (§ 32 StGB) - Ratgeber Strafrecht

28. September 2014
Autor: Martin Breunig
Notwehr (§ 32 StGB) - Ratgeber Strafrecht

Die Notwehr (§ 32 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund. Liegen deren Voraussetzungen vor, bleibt der Täter straffrei. Notwehr ist gem. § 32 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wann ist Notwehr nach § 32 StGB gegeben?

Zunächst muss sich der Angegriffene in einer Notwehrlage befinden. Dazu muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf rechtlich geschützte Interessen oder Rechtsgüter vorliegen.

1. Angriff

Ein Angriff ist eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Der Angriff muss also von einem anderen Menschen ausgehen.
Nimmt jemand einen Angriff an, der objektiv gar nicht gegeben ist, liegt ein Irrtum über das Vorhandensein eines Rechtfertigungsgrundes vor. Wenn man dem Täter diesen Irrtum vorwerfen kann, haftet er in der Regel aber nur für fahrlässige Begehungsweise.

2. Gegenwärtigkeit

Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Bedrohung bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Die Tat darf also noch nicht beendet sein.

3. Rechtswidrigkeit

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und dem Angreifer selbst kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Damit ist keine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung möglich.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Notwehrlage vor.

Geeignete Notwehrhandlung

Darüber hinaus ist dann noch eine geeignete Notwehrhandlung erforderlich. Diese darf sich nur gegen den Angreifer richten. Werden andere Personen oder Gegenstände in die Notwehrhandlung einbezogen, liegt keine Notwehr mehr vor. Es kommen dann aber andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (wie z.B. Notstand) in Betracht.

Eine Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie die mildeste Verteidigung ist, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.

Allerdings muss sich der Verteidiger nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Er ist nicht zu einer Flucht verpflichtet und muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen und die widerstreitenden Rechtsgüter vorher abwägen.

Geht der Verteidiger über die erforderliche Verteidigung hinaus, liegt ein Notwehrexzess vor, wenn die Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht. Der Täter ist dann nach § 33 StGB nicht zu bestrafen.

Die Notwehrhandlung muss darüber hinaus auch geboten sein. Hierbei wird auch von „sozialethischen Einschränkungen” gesprochen. So kann das Notwehrrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, z.B. bei Angriffen von Kindern oder bei der Notwehrprovokation. Die Notwehrhandlung darf sich damit nicht als rechtsmißbräuchlich darstellen.

Zuletzt muss die Notwehrhandlung auch von einem Verteidigungswillen getragen sein. Der Täter muss in Kenntnis und zum Zwecke der Verteidigung gehandelt haben. Liegt kein Verteidigungswille vor, ist keine Notwehr gegeben.

Bei der Abwendung von Angriffen gegen einen Dritten spricht man nicht von Notwehr, sondern von Nothilfe. Die Nothilfe hat dieselben Rechtsfolgen wie die Notwehr.

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