Das Jugendstrafrecht ist ein besonderes Strafrecht für Jugendliche (14-17 Jahre) und auch Heranwachsende (18-20 Jahre). Kinder unter 14 Jahren sind dagegen generell schuldunfähig (§ 19 StGB) und damit nicht strafmündig.
Grundsätzlich gilt im Jugendstrafrecht die Strafprozessordnung (StPO). Allerdings weicht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in wesentlichen Punkten von der StPO ab und ersetzt diese insoweit.
Grund für die abweichenden Regelungen ist der im Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke. Dieser besagt, dass Jugendliche nicht bestraft sondern vielmehr erzogen werden sollen.
Ein Jugendlicher ist bedingt strafmündig. Er ist strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen.
Heranwachsende sind dagegen absolut strafmündig. Auf diesen wird noch Jugendstrafrecht angewendet, wenn sich bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte.
Diese ergeben sich zunächst wie auch bei Erwachsenen aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Abweichend vom Strafrahmen des StGB werden jedoch andere Rechtsfolgen bestimmt. Diese sind:
Erziehungsmaßregeln verfolgen ausschließlich den Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen. Dies soll einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken.
Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z.B. Arbeitsstunden) oder der Jugendarrest.
Bei Bemessung der Jugendstrafe gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate, die Höchststrafe fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für welches nach allgemeinem Strafrecht eine Strafe von über 10 Jahren verwirkt wäre, beträgt das Höchstmaß 10 Jahre.
Verhandlungen vor dem Jugendrichter finden bei Angeklagten unter 18 Jahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Eine weitere Besonderheit ist auch die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe. Sie hat unter anderem die Aufgabe, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bei der Feststellung des Reifegrades des Angeklagten die nötigen Informationen zu beschaffen. Weiterhin äußert sich die Jugendgerichtshilfe zu den zu ergreifenden Maßnahmen. Allerdings ist zu beachten, dass deren Mitarbeitern im Prozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Diese sind nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bei der Einstellung des Verfahrens gibt es darüber hinaus noch weitere Optionen. So ist es auch möglich, Verfahren bei Verbrechenstatbeständen einzustellen.
Gegen Jugendliche kann darüber hinaus kein Strafbefehl erlassen werden. Auch das Privatklageverfahren findet hier nicht statt.
Bei einer Verurteilung hat das Gericht schließlich noch die Möglichkeit, davon abzusehen, dass dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
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